Es könne damit auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen der Verfügung vom 13. Oktober 2023 verwiesen werden. Da diese den dringenden Tatverdacht zudem nicht (mehr) bestreite, sei der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.1.4). -4-