3. 3.1. Die Vorinstanz bejahte mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft (E. 4.3.4.1) den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, es habe sich in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nichts zugunsten der Beschwerdeführerin geändert. Es könne damit auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen der Verfügung vom 13. Oktober 2023 verwiesen werden.