2. Eventualiter: Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Januar 2024 (HA.2024.2) sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: