In Anbetracht der drohenden Strafe (im Falle einer Verurteilung nach Art. 111 StGB wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft) sind die Ersatzmassnahmen hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die angeordneten Ersatzmassnahmen erweisen sich demnach als verhältnismässig. - 12 - 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.