ben werden können. Mildere Massnahmen, die denselben Zweck erfüllen würden, sind jedenfalls zurzeit nicht ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer steht die Anordnung dieser Ersatzmassnahmen bzw. die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft auch nicht im Widerspruch zu den (strengen) Voraussetzungen der Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr, sondern ist vielmehr Ausfluss des gesetzlichen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). In Anbetracht der drohenden Strafe (im Falle einer Verurteilung nach Art.