Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen (physisches Kontaktverbot zur Ehefrau, Rayonverbot betreffend die eheliche Liegenschaft, Abgabe der Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft, Meldung und Beratung bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt) als geeignet, die derzeit bestehende qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. Zweck dieser Massnahmen ist es denn auch "lediglich", die Gefahr einer erneuten Gewalteskalation, wie sie sich am 8. Juli 2024 ereignete, bis zum Vorliegen des entsprechenden Kurzgutachtens zu dämmen, sodass daraufhin gestützt auf die neuen Erkenntnisse die Massnahmen angepasst oder gegebenenfalls aufgeho-