Diese unmittelbare Gefahr besteht zumindest dann, wenn er gemeinsam mit seiner Ehefrau den Alltag bestreitet und dadurch erneut in weitere, ähnlich gelagerte Diskussionen bzw. Auseinandersetzungen verwickelt werden könnte (vgl. dazu oben E. 4.3). Demgegenüber besteht nicht die unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer würde gezielt seine Ehefrau aufsuchen und ihr etwas antun.