5.3. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, mit einem Schraubenzieher mehrfach in den Hals- und Brustbereich seiner Ehefrau eingestochen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer könnte ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben, würde er unter unveränderten Begleitumständen in die eheliche Wohnung und damit zu seiner Ehefrau zurückkehren. Diese unmittelbare Gefahr besteht zumindest dann, wenn er gemeinsam mit seiner Ehefrau den Alltag bestreitet und dadurch erneut in weitere, ähnlich gelagerte Diskussionen bzw. Auseinandersetzungen verwickelt werden könnte (vgl. dazu oben E. 4.3).