An dieser Einschätzung ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer seine Tat aufrichtig bereut. Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einzugehen (vgl. dazu nachfolgend). 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die weitere Trennung von seiner Ehefrau sei für ihn eine starke Belastung. Insbesondere auch, da er wisse, dass - 11 -