4.3.3. Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass basierend auf den im jetzigen, frühen Verfahrensstadium zur Verfügung stehenden Beweismitteln eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zumindest bis zum Vorliegen eines Kurzgutachtens betreffend die Gefährlichkeit zu bejahen ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit einer (versuchten) vorsätzlichen Tötung ein schweres Gewaltverbrechen droht, weshalb an die Annahme der qualifizierten Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab zu stellen ist (vgl. E. 4.1 hievor sowie BGE 143 IV 9 E. 2.9). An dieser Einschätzung ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer seine Tat aufrichtig bereut.