Es besteht mithin die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer könnte in einer weiteren Diskussion mit seiner Ehefrau erneut (plötzlich) die Kontrolle verlieren und mit entsprechender Gewalt reagieren. Eine forensisch-psychiatrische Abklärung betreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, die sich insbesondere mit der Ursache der (plötzlichen) Gewalteskalation auseinandersetzt, ist demnach unumgänglich, um das konkrete Risiko abschliessend zu beurteilen bzw. um gegebenenfalls gezielte Massnahmen ergreifen zu können, die längerfristig wieder ein (sicheres) Zusammenleben ermöglichen. Angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5