4.3.2. Da im jetzigen, frühen Verfahrensstadium weder die Ursache der Gewalteskalation des Beschwerdeführers geklärt noch ein konkreter Auslöser ersichtlich ist, muss von einem untragbar hohen Risiko einer neuerlichen Gewalteskalation ausgegangen werden, sollte der Beschwerdeführer unter unveränderten Begleitumständen in die eheliche Wohnung und damit zu seiner Ehefrau zurückkehren. Es besteht mithin die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer könnte in einer weiteren Diskussion mit seiner Ehefrau erneut (plötzlich) die Kontrolle verlieren und mit entsprechender Gewalt reagieren.