Dass es über kurz oder lang zu neuen Diskussionen bzw. Auseinandersetzungen kommen würde, sollte das Ehepaar wieder gemeinsam den Alltag bestreiten, scheint gestützt auf ein Gesamtbild, das sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers (Protokolle vom 9. und 10. Juli 2024), der Ehefrau (Protokoll vom 25. Juli 2024) sowie der gemeinsamen Tochter C._____ (Protokoll vom 25. Juli 2024) zeichnet, unvermeidbar. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auch die Aktennotiz vom 13. Juli 2024 zu nennen (Beilage 2 zum Antrag auf Ersatzmassnahmen vom 31. Juli 2024), der zufolge sich die Ehefrau am 12. Juli 2024, mithin vier Tage nach