Dabei scheint zwar das Verhalten der Ehefrau jeweils massgeblich zur Eskalation beizutragen, zumal bis anhin sie diejenige gewesen sei, die in der Beziehung Gewalt angewendet habe (Fusstritt in das Gesäss des Beschwerdeführers [vgl. Protokoll vom 9. Juli 2024, Frage 94]; diverse, teils ältere Kratzverletzungen [vgl. Einvernahmeprotokoll der Ehefrau vom 25. Juli 2024, Frage 98, 102]). Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es schlussendlich der Beschwerdeführer gewesen ist, der durch das mehrfache Einstechen mit einem spitzen Gegenstand auf seine Ehefrau das Eskalationspotential im Vergleich zu früheren Auseinandersetzungen auf ein neues Niveau gehoben hat.