vgl. Protokoll vom 9. Juli 2024, Fragen 101, 103, 129, 131, 146). Auch wenn der Beschwerdeführer geständig ist, er unmittelbar nach der Tat den Notruf wählte und sowohl seine Ehefrau als auch er nun wünschen, wieder zusammenzuwohnen, sind die Umstände bzw. die Gründe, die zum Kontrollverlust des Beschwerdeführers geführt haben, nach wie vor ungeklärt. Ein spezifischer Auslöser für die Gewalteskalation, der den Vorfall vom 8. Juli 2024 unter objektiven Gesichtspunkten von früheren Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Ehefrau unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich.