Der Beschwerdeführer sei scheinbar aus dem Nichts mitten im Alltag ausgerastet. Eine solche Alltagssituation könne sich jederzeit wieder stellen. 4.2.4. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Stellungnahme vom 4. September 2024 geltend, das Bundesgericht stelle hohe Anforderungen an den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Es müsse sich um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr handeln. Vorliegen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass es erneut zu einer Eskalation komme. Es handle sich um einen Einzelfall in dieser seit über 50 Jahren bestehenden Ehe. Das Ehepaar wolle nach wie vor zusammenbleiben, um den Lebensabend gemeinsam zu verbringen.