Fraglich wäre bei einer solchen Einschätzung des Gefahrenpotentials, ob man den Beschwerdeführer denn überhaupt aus der Haft hätte entlassen dürfen. So könnte ein Kontakt- und Rayonverbot eine untragbar hohe Gefahr eines schweren Verbrechens – wie sie vom Bundesgericht gefordert werde – kaum beseitigen, könnte sich der Beschwerdeführer ja grundsätzlich jederzeit in unzulässiger Weise an den gemeinsamen Wohnort bege- -8- ben. Anstelle einer Separierung wäre vielmehr wünschenswert, dass sich das Ehepaar so bald wie möglich aussöhnen könne, um das Geschehene zu verarbeiten.