Beide Parteien hätten den Wunsch geäussert, wieder zusammenleben zu können. Die Vorinstanz mache es sich zu leicht, der Ehe den Stempel einer "toxischen Beziehung" aufzudrücken, um daraus auf eine ernsthafte und unmittelbare Gefährdung der Ehefrau zu schliessen. Es sei weiter nicht schlüssig, weshalb vorliegend ein Gutachten über das Gewaltpotential abgewartet werden solle. Eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Ehefrau gehe aus den Akten klar nicht hervor. Fraglich wäre bei einer solchen Einschätzung des Gefahrenpotentials, ob man den Beschwerdeführer denn überhaupt aus der Haft hätte entlassen dürfen.