4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2024 richtigerweise die qualifizierte Wiederholungsgefahr verneint und festgehalten, vom Beschwerdeführer gehe kaum eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr aus. Entgegen der Vorinstanz präsentiere sich die Beweislage heute keineswegs grundsätzlich anders. Zudem begründe die Vorinstanz die qualifizierte Wiederholungsgefahr gar nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, sondern mit demjenigen seiner Ehefrau, was nicht zulässig sei. Beide Parteien hätten den Wunsch geäussert, wieder zusammenleben zu können.