Zudem könne bei einer eventualvorsätzlichen versuchten Tötung auf das Vorstrafenerfordernis verzichtet werden. Weiter sei die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, nun wieder die eheliche Gemeinschaft aufnehmen und den Vorfall auch ohne Unterstützung fachkundiger Dritter aufarbeiten zu können, absolut realitätsfremd. Vielmehr sei von einer toxischen Beziehung auszugehen, die im Rahmen der bereits in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Begutachtung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers partiell aufgearbeitet werden müsse.