Würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ohne Massnahmen wieder im gleichen Haushalt zusammenleben, bestehe unweigerlich die Gefahr, dass erneut derartige Vorwürfe ausgesprochen werden könnten. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal aufgrund von Vorwürfen derart ausgerastet sei, dass er vollkommen die Kontrolle verloren habe, müsse definitiv mit einer weiteren Eskalation gerechnet werden. Zudem könne bei einer eventualvorsätzlichen versuchten Tötung auf das Vorstrafenerfordernis verzichtet werden.