4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Zur Begründung führt sie (mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) aus, es bestünden aufgrund der aktuellen Ermittlungsergebnisse Hinweise darauf, dass das unkontrollierte Einstechen mit einem Schraubenzieher auf die Ehefrau seine Ursache in jahrelangen Verdächtigungen in Bezug auf Affären haben könnte. -7-