Er sagte auch aus, dass er gewusst habe, dass sie dadurch hätte sterben können (vgl. Protokoll vom 10. Juli 2024, Frage 19). Der dringende Tatverdacht betreffend eine versuchte vorsätzliche Tötung, mindestens aber eine schwere Körperverletzung, mithin so oder anders ein Verbrechen, durch welches die physische Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wurde, ist demnach zu bejahen. Es ist damit eine qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO gegeben.