3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht grundsätzlich nicht. Seine Vorbringen richten sich vielmehr gegen die rechtliche Qualifikation der Anlasstat. Diese ist durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht abschliessend zu beurteilen, sondern bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Der Beschwerdeführer ist jedoch geständig, mehrfach mit einem Schraubenzieher in den Halsund Brustbereich seiner Ehefrau eingestochen zu haben. Er sagte auch aus, dass er gewusst habe, dass sie dadurch hätte sterben können (vgl. Protokoll vom 10. Juli 2024, Frage 19).