3.2.4. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Stellungnahme vom 4. September 2024 vor, entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei es alles andere als unerheblich, wie er sich während der Tat verhalten habe. Sein Verhalten gebe insbesondere auch Aufschluss über den besonderen Haftgrund. Er habe sofort von seiner Ehefrau abgelassen, als er realisiert habe, wie ihm geschehen sei. Er habe sofort den Notruf gewählt, da er schockiert über sein Verhalten gewesen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, seine Ehefrau zu töten. -6-