3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, er sei soweit geständig, seine Frau am 8. Juli 2024 verletzt zu haben, in einem Moment, in dem er die Kontrolle verloren habe. So sei es auch er selbst gewesen, der gleich nach der Tat den Notruf gewählt habe. Dennoch habe er nie die Absicht gehabt, seine Frau zu töten, weder vor diesem verhängnisvollen Abend noch am Abend selbst. Auch treffe es nicht zu, dass seine Frau nur durch Glück und Zufall überlebt habe. Jedenfalls gehe die Vorinstanz aber richtigerweise vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus.