3. 3.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.2, zur Publikation vorgesehen). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz führt zum dringenden Tatverdacht aus, der Beschwerdeführer sei geständig, auf seine Ehefrau eingestochen zu haben. Der dringende Tatverdacht sei im vorliegenden Verfahren deshalb kein Thema mehr.