Die qualifizierte Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis) stellt insofern einen separaten besonderen Haftgrund dar, als er (anders als die besonderen Haftgründe nach Abs. 1 lit. a-c) den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes spezialgesetzlich in Abs. 1bis lit. a regelt. Der allgemeinen Haftgrund von Abs. 1 Ingress ist hier deshalb nicht anwendbar, sondern auf die besonderen Haftgründe von Abs. 1 lit. a-c beschränkt (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a zu Art. 221 StPO). -5-