2. 2.1. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle von Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie Haft erfüllen (Abs. 1). In Frage kommen namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c), die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) und das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Für die Anordnung von Ersatzmassnahmen müssen die Voraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein (BGE 137 IV 122 E. 2).