1. Nach Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die betroffene Person Entscheide über die Anordnung von Ersatzmassnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 7. August 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) anstelle der Untersuchungshaft verschiedene Ersatzmassnahmen über den Beschwerdeführer bis am 8. November 2024 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.