3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 19. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. August 2024 bzw. die darin verfügten Ersatzmassnahmen seien per sofort aufzuheben. 2. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen gem. Art. 237 Abs. 1 StPO in Form einer Teilnahme an einem Gewaltschutzprogramm anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates."