2.2. Der Beschuldigte wird verboten, sich in der ehelichen Liegenschaft Q- Strasse in R._____ aufzuhalten. Er hat einen Abstand von mindestens 50 m zu dieser Liegenschaft einzuhalten. 2.3. Der Beschuldigte hat vor der Entlassung aus der Untersuchungshaft sämtliche Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft Q-Strasse in R._____ abzugeben. Diese Schlüssel bleiben einstweilen bei der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten. 2.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt zu melden und dort Beratung in Anspruch zu nehmen."