2.3. Am 7. August 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft -3- sowie die Anordnung der folgenden Ersatzmassnahmen einstweilen bis am 8. November 2024: " 2.1. Dem Beschuldigten wird verboten, persönlichen (physischen) Kontakt mit seiner Ehefrau B._____ (geb. tt.mm.jjjj) aufzunehmen. Ausgenommen sind Kontakte via Telefon, Briefe oder elektronische Nachrichten (WhatsApp o.ä.).