3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt zu melden und dort Beratung in Anspruch zu nehmen." 2.2. Mit Stellungnahme vom 7. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf Anordnung von Ersatzmassnahmen, eventualiter seien Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO in Form einer Teilnahme an einem Gewaltschutzprogramm anzuordnen.