2. 2.1. Am 31. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, anstelle der Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft ab 8. August 2024 für die Dauer von 3 Monaten folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen: " 1. Dem Beschuldigten sei zu verbieten, persönlichen Kontakt mit B._____ aufzunehmen. Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Kontakte via Telefon, Briefe, etc. 2. Es sei gegen den Beschuldigten eine Wegweisung von der ehelichen Liegenschaft auszusprechen und dem Beschuldigten sei die Herausgabe des Schlüssels zur ehelichen Liegenschaft zu verweigern.