Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. August 2024 aufgehoben. Allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten der Beschwerdeführerin sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Semsettin Bastimar, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. -7- Zustellung an: […]