3.2. Zusammengefasst ist die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin mangels Geeignetheit der Zwangsmassnahme unverhältnismässig. Demnach sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Demnach ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. -6- 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).