Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet damit jedoch nicht, welche Erkenntnisse daraus bzgl. der Sachverhaltsermittlung gewonnen bzw. welche Schlüsse im Hinblick auf den bestehenden Tatverdacht gezogen werden können. Dass die Aussagen der Beteiligten divergieren, reicht für die Begründung der DNA-Profilerstellung jedenfalls nicht aus. Zudem haben weder die Beschwerdeführerin noch eine der weiteren Beteiligten ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin blutende Verletzungen erlitten habe.