Auch dass die Beschwerdeführerin B._____ zufolge die weiteren Beteiligten dazu aufgefordert haben soll, ihn zu Tode zu schlagen (polizeiliche Einvernahme vom 22. Juli 2024, Frage 73-76), ändert nichts an dieser Beurteilung, ist dem Beschwerdeführer nämlich darin zuzustimmen, dass sich eine seitens der Beschwerdeführerin angeblich ausgesprochene diesbezügliche Aufforderung nicht mit der Erstellung eines DNA-Profils erstellen liesse, weshalb ein DNA-Profil für die Aufklärung des Sachverhalts auch hierzu nicht geeignet ist.