Dass die Beschwerdeführerin B._____ am Arm festgehalten hat, ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von ihr und B._____ unbestritten. So sagte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2024 aus, sie habe B._____ aus Reflex am Arm gehalten (Frage 27). B._____ seinerseits bestätigte wiederholt, dass ihn die Beschwerdeführerin nur einmal am Arm gepackt habe (polizeiliche Einvernahme vom 2. Juli 2024, Frage 27 sowie polizeiliche Einvernahme vom 22. Juli 2024, Frage 17). Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern ein DNA-Profil der Beschwerdeführerin zur Klärung des Sachverhalts bzw. der Tatzusammenhänge geeignet sein sollte. Auch dass die Beschwerdeführerin B.___