2.5. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils widerspreche dem Prinzip der Unschuldsvermutung. Zudem rechtfertige die Divergenz der Aussagen der an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten Personen die DNA-Profilerstellung nicht. 3. 3.1. Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf lautet auf Beteiligung an einem Angriff. Die -5-