Vor Ort seien diverse Blutspuren festgestellt worden, wobei die Spurenauswertung Aufschluss darüber geben könne, ob nicht nur B._____, sondern auch beschuldigte Personen blutende Verletzungen davongetragen hätten. Da die Aussagen der Beteiligten vorliegend massiv auseinandergingen und unterschiedliche Aussagen darüber gemacht würden, wer wen bedroht bzw. tätlich angegangen habe, sei die Beweiserhebung dringend angezeigt. Vor dem Hintergrund der Schwere der Tatvorwürfe und einer allfälligen Landesverweisung sei die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin notwendig, um dieses mit den Spuren am Tatort abgleichen zu können.