2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in ihrer Beschwerdeantwort bezüglich des Tatverdachts aus, aufgrund der wiederholten Aussagen von B._____, wonach die Beschwerdeführerin ihn anlässlich der tätlichen Einwirkung festgehalten habe, laute der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin nach wie vor auf Beteiligung an einem Angriff. Vor Ort seien diverse Blutspuren festgestellt worden, wobei die Spurenauswertung Aufschluss darüber geben könne, ob nicht nur B._____, sondern auch beschuldigte Personen blutende Verletzungen davongetragen hätten.