__ als auch zur Überprüfung der Aussagen der anderen Beteiligten nicht notwendig sei. Da die Beschwerdeführerin und B._____ sich gegenseitig berührt hätten, stelle sich die Frage, inwieweit ein DNA-Ab- gleich tatsächlich zur Aufklärung des Tathergangs beitragen könne. Da die Beschwerdeführerin zudem im gleichen Haus mit den anderen beteiligten Personen – mithin am Tatort – lebe und ihre DNA-Spuren damit überall zu finden seien, diene ein DNA-Abgleich mit den Tatspuren nicht zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Eingriff sei auch nicht verhältnismässig, da aufgrund der bereits aktenkundigen Aussagen der Beteiligten und insbesondere von B.___