2.3. Unter Wiedergabe der anlässlich der polizeilichen Einvernahmen getätigten Aussagen von B._____, wonach die Beschwerdeführerin ihn lediglich am Arm festgehalten und ihn nicht geschlagen habe, macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, der Tatverdacht habe sich somit nicht erhärtet, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils sowohl zur Überprüfung einer Teilnahme der Beschwerdeführerin an der tätlichen Einwirkung auf B._____ als auch zur Überprüfung der Aussagen der anderen Beteiligten nicht notwendig sei.