2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung der DNA-Analyse damit, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, am 2. Juli 2024 in Q._____ gemeinsam mit weiteren beschuldigten Personen tätlich auf B._____ eingewirkt und diesen dabei verletzt zu haben. In Bezug auf den Tathergang divergierten die Aussagen der involvierten Personen teilweise sehr stark. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei das DNA-Profil der Beschwerdeführerin mit den Tatspuren zu vergleichen. -4-