Die Entnahme der für die DNA-Analyse notwendigen körpereigenen Vergleichsproben, namentlich eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) oder einer Blutprobe, berührt das in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Grundrecht der körperlichen Integrität, die nachfolgende Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. E. 1.2 hiervor). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art.