(Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat die Beschwerdeführerin so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird.