Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.248 (STA.2024.6586) Art. 315 Entscheid vom 16. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Semsettin Bastimar, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 9. August 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Angriffs und Freiheitsbe- raubung zum Nachteil von B._____. 2. Am 9. August 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die fol- gende Verfügung: " Es ist betreffend die beschuldigte Person ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils vom entnommenen WSA in Auftrag zu geben." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 13. August 2024 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2024 und den Verzicht auf die DNA-Profilerstellung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 13. September 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. 1.2. Die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität -3- (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezem- ber 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Be- schwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits er- stelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat die Beschwerdeführerin so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben. Die Ent- nahme der für die DNA-Analyse notwendigen körpereigenen Vergleichs- proben, namentlich eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) oder einer Blutprobe, berührt das in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Grundrecht der kör- perlichen Integrität, die nachfolgende Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden das Grundrecht auf infor- mationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. E. 1.2 hier- vor). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetz- lichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öf- fentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgese- hen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit an- gestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung der DNA-Analyse damit, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, am 2. Juli 2024 in Q._____ gemeinsam mit weiteren beschuldigten Personen tätlich auf B._____ eingewirkt und diesen dabei verletzt zu haben. In Bezug auf den Tathergang divergierten die Aussagen der involvierten Personen teil- weise sehr stark. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusam- menhänge sei das DNA-Profil der Beschwerdeführerin mit den Tatspuren zu vergleichen. -4- 2.3. Unter Wiedergabe der anlässlich der polizeilichen Einvernahmen getätig- ten Aussagen von B._____, wonach die Beschwerdeführerin ihn lediglich am Arm festgehalten und ihn nicht geschlagen habe, macht die Beschwer- deführerin beschwerdeweise geltend, der Tatverdacht habe sich somit nicht erhärtet, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils sowohl zur Über- prüfung einer Teilnahme der Beschwerdeführerin an der tätlichen Einwir- kung auf B._____ als auch zur Überprüfung der Aussagen der anderen Be- teiligten nicht notwendig sei. Da die Beschwerdeführerin und B._____ sich gegenseitig berührt hätten, stelle sich die Frage, inwieweit ein DNA-Ab- gleich tatsächlich zur Aufklärung des Tathergangs beitragen könne. Da die Beschwerdeführerin zudem im gleichen Haus mit den anderen beteiligten Personen – mithin am Tatort – lebe und ihre DNA-Spuren damit überall zu finden seien, diene ein DNA-Abgleich mit den Tatspuren nicht zur Aufklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Eingriff sei auch nicht ver- hältnismässig, da aufgrund der bereits aktenkundigen Aussagen der Betei- ligten und insbesondere von B._____ eine tätliche Einwirkung der Be- schwerdeführerin ausgeschlossen sei. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in ihrer Beschwerdeantwort bezüglich des Tatverdachts aus, aufgrund der wiederholten Aussagen von B._____, wonach die Beschwerdeführerin ihn anlässlich der tätlichen Ein- wirkung festgehalten habe, laute der Tatverdacht gegen die Beschwerde- führerin nach wie vor auf Beteiligung an einem Angriff. Vor Ort seien diverse Blutspuren festgestellt worden, wobei die Spurenauswertung Aufschluss darüber geben könne, ob nicht nur B._____, sondern auch beschuldigte Personen blutende Verletzungen davongetragen hätten. Da die Aussagen der Beteiligten vorliegend massiv auseinandergingen und unterschiedliche Aussagen darüber gemacht würden, wer wen bedroht bzw. tätlich ange- gangen habe, sei die Beweiserhebung dringend angezeigt. Vor dem Hin- tergrund der Schwere der Tatvorwürfe und einer allfälligen Landesverwei- sung sei die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin notwen- dig, um dieses mit den Spuren am Tatort abgleichen zu können. 2.5. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdefüh- rerin insbesondere vor, die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils wi- derspreche dem Prinzip der Unschuldsvermutung. Zudem rechtfertige die Divergenz der Aussagen der an der tätlichen Auseinandersetzung beteilig- ten Personen die DNA-Profilerstellung nicht. 3. 3.1. Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Beschwerde- führerin erhobene Vorwurf lautet auf Beteiligung an einem Angriff. Die -5- Beschwerdeführerin bestreitet nicht, an diesem Angriff bzw. an dieser Aus- einandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Jedoch macht sie geltend, B._____ lediglich am Arm festgehalten und nicht etwa geschlagen zu ha- ben, weshalb sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe (Beschwerde, S. 5). Dass die Beschwerdeführerin B._____ am Arm festgehalten hat, ist auf- grund der übereinstimmenden Aussagen von ihr und B._____ unbestritten. So sagte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2024 aus, sie habe B._____ aus Reflex am Arm gehalten (Frage 27). B._____ seinerseits bestätigte wiederholt, dass ihn die Beschwerdeführerin nur ein- mal am Arm gepackt habe (polizeiliche Einvernahme vom 2. Juli 2024, Frage 27 sowie polizeiliche Einvernahme vom 22. Juli 2024, Frage 17). In- soweit ist nicht ersichtlich, inwiefern ein DNA-Profil der Beschwerdeführerin zur Klärung des Sachverhalts bzw. der Tatzusammenhänge geeignet sein sollte. Auch dass die Beschwerdeführerin B._____ zufolge die weiteren Be- teiligten dazu aufgefordert haben soll, ihn zu Tode zu schlagen (polizeiliche Einvernahme vom 22. Juli 2024, Frage 73-76), ändert nichts an dieser Be- urteilung, ist dem Beschwerdeführer nämlich darin zuzustimmen, dass sich eine seitens der Beschwerdeführerin angeblich ausgesprochene diesbe- zügliche Aufforderung nicht mit der Erstellung eines DNA-Profils erstellen liesse, weshalb ein DNA-Profil für die Aufklärung des Sachverhalts auch hierzu nicht geeignet ist. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort präzisierend ausführt, seien am Tatort diverse Blutspuren festgestellt wor- den. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erachtet die Eruierung, wes- sen Blut am Tatort gefunden worden sei, für die Klärung der Frage, ob nicht nur B._____, sondern auch eine oder mehrere beschuldigte Personen blu- tende Verletzungen erlitten haben, als notwendig. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet damit jedoch nicht, welche Erkenntnisse dar- aus bzgl. der Sachverhaltsermittlung gewonnen bzw. welche Schlüsse im Hinblick auf den bestehenden Tatverdacht gezogen werden können. Dass die Aussagen der Beteiligten divergieren, reicht für die Begründung der DNA-Profilerstellung jedenfalls nicht aus. Zudem haben weder die Be- schwerdeführerin noch eine der weiteren Beteiligten ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin blutende Verletzungen erlitten habe. 3.2. Zusammengefasst ist die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdefüh- rerin mangels Geeignetheit der Zwangsmassnahme unverhältnismässig. Demnach sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Demnach ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. -6- 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. 4.2.1. Für das Beschwerdeverfahren ist der Verteidiger durch den Staat zu ent- schädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemes- senen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz beträgt für den seit 1. Januar 2024 angefallenen Aufwand Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin wird seit Juli 2024 von Rechtsanwalt Semsettin Bastimar verteidigt. Ihr Verteidiger war demnach mit dem Fall bzw. mit dem in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geschilderten Tathergang bei Erlass der Verfügung bereits vertraut, weshalb für die Er- stattung der Beschwerde sowie der Stellungnahme ein zeitlicher Aufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 1'440.00 (6 x Fr. 240.00). Unter Berücksichtigung der Ausla- gen (praxisgemäss 3 % der Entschädigung, § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die Entschädigung auf gerundet Fr. 1'600.00. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. August 2024 aufgehoben. Allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten der Beschwerdeführerin sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwer- deführerin, Rechtsanwalt Semsettin Bastimar, für das Beschwerdeverfah- ren eine Entschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) auszubezahlen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger