Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. August 2024 um folgende Dispositivziffern ergänzt: 2. Dem bisherigen amtlichen Verteidiger, RA A._____, Q._____, wird eine Entschädigung von Fr. 17'688.50 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen. 3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wird angewiesen, das Honorar RA A._____ auszuzahlen. - 31 -